Verwaltungsgerichtshof
27.04.2018
Ra 2018/04/0091
Eine Befugnis der VwG zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG 2014 hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle nicht geschaffen (siehe VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Eine Änderung der Tathandlung oder der Tatzeit durch das VwG ist daher unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040091.L03