Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/04/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0031 B 11. August 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim VwG einzubringen ist. War die Revisionsfrist schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden vergleiche B 12. März 2015, Ra 2014/18/0135).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018040011.J01