Verwaltungsgerichtshof
28.02.2018
Ra 2018/04/0004
Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf aus der Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht ohne weiteres darauf schließen, die Behörde teile seine Rechtsansicht (siehe VwGH 21.10.1993, 93/02/0083). Der Beschuldigte muss daher von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen, um sich über die Beweggründe für die Verfahrenseinstellung zu unterrichten vergleiche VwGH 25.10.1989, 88/03/0202).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L05