Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0004

Rechtssatz

Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf aus der Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht ohne weiteres darauf schließen, die Behörde teile seine Rechtsansicht (siehe VwGH 21.10.1993, 93/02/0083). Der Beschuldigte muss daher von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen, um sich über die Beweggründe für die Verfahrenseinstellung zu unterrichten vergleiche VwGH 25.10.1989, 88/03/0202).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L05