Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0004

Rechtssatz

Dieselbe strafbare Handlung liegt nur dann vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht (siehe VwGH 31.7.2006, 2006/05/0158, mwN; vergleiche zur Abgeltungswirkung einer Bestrafung in zeitlicher Hinsicht - wobei für eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung insoweit nicht anderes gelten kann - auch VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L03