Verwaltungsgerichtshof
28.02.2018
Ra 2018/04/0004
Nach dem Wortlaut der preisrechtlichen Bestimmungen (Paragraph eins, PrAG 1992, Paragraph eins, Ziffer 4, Litera g und Paragraph 5, PreisauszeichnungsV Tankstellen 1993, Paragraph eins a, PreistransparenzG 1992, Paragraph eins, PreistransparenzV Treibstoffe 2011) kommt es für ihre Anwendbarkeit nicht darauf an, ob die Leistung bzw. der Treibstoff von allen Verbrauchern unterschiedslos gekauft werden kann, sondern nur darauf, dass er "auch" Verbrauchern angeboten wird.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L01