Verwaltungsgerichtshof
06.03.2019
Ra 2018/03/0138
Die Legaldefinition in Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste stellt ausdrücklich
darauf ab, dass "Produktplatzierungen ... gegen Entgelt oder eine
ähnliche Gegenleistung" erfolgen. Die Orientierung diesbezüglich an einem objektiven Maßstab wird dem Ziel des Schutzes der Zuschauer vor Irreführung gerecht und entspricht derart dem maßgebenden rechtlichen Kontext vergleiche idZ ErwG 90f der genannten Richtlinie, sowie EuGH 18.10.2007, C-195/06, KommAustria, Rz 25).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030138.L06