Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0138

Rechtssatz

Die Legaldefinition in Artikel eins, Absatz eins, Litera m, der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste stellt ausdrücklich

darauf ab, dass "Produktplatzierungen ... gegen Entgelt oder eine

ähnliche Gegenleistung" erfolgen. Die Orientierung diesbezüglich an einem objektiven Maßstab wird dem Ziel des Schutzes der Zuschauer vor Irreführung gerecht und entspricht derart dem maßgebenden rechtlichen Kontext vergleiche idZ ErwG 90f der genannten Richtlinie, sowie EuGH 18.10.2007, C-195/06, KommAustria, Rz 25).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030138.L06