Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0030 B 10. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - Verletzung des ORF-Gesetzes - Die der revisionswerbenden Partei (ORF) aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 2.6.2010, AW 2010/03/0024, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030138.L01