Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0124

Rechtssatz

Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht dazu verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs(straf)verfahrens sind, zumal Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozesses kein gesichertes Wissen darstellen, wie es den Gegenstand einer Auskunft darstellen muss vergleiche VwGH 19.11.1997, 96/09/0192, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030124.L06