Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0124
Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht dazu verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs(straf)verfahrens sind, zumal Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozesses kein gesichertes Wissen darstellen, wie es den Gegenstand einer Auskunft darstellen muss vergleiche VwGH 19.11.1997, 96/09/0192, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030124.L06