Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0124
Das AuskunftspflichtG 1987 dient nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind, weiters auch nicht dazu, ein Unbehagen etwa an den Bescheiden oder der Vorgangsweise von Behörden zu artikulieren vergleiche VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133, VwSlg. 8155 F).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030124.L05