Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0124

Rechtssatz

Das AuskunftspflichtG 1987 dient nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens sind, weiters auch nicht dazu, ein Unbehagen etwa an den Bescheiden oder der Vorgangsweise von Behörden zu artikulieren vergleiche VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133, VwSlg. 8155 F).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030124.L05