Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0124
Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens vergleiche etwa VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232, VwSlg. 18.574 A). Den Behörden wurde im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030124.L04