Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0124

Rechtssatz

Der Begriff "Auskunft" umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens vergleiche etwa VwGH 27.2.2013, 2009/17/0232, VwSlg. 18.574 A). Den Behörden wurde im Wege der Auskunftspflicht nicht eine Verpflichtung überbunden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit (letztlich) zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030124.L04