Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0122

Rechtssatz

Hat sich der Antragsteller auf Rezertifizierung geweigert, sich der mündlichen Prüfung nach Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG 1975 zu unterziehen, ist er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen vergleiche näher zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Sachverständigen bei der Prüfung nach Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG 1975 im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 - im vergleichbaren Fall eines Verfahrens zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger - VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025), woraus für ihn zulässigerweise negative Schlüsse gezogen werden konnten.

Beachte

Besprechung in:

ecolex 6 aus 2019,, S. 550;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L03.2