Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0122

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seinem Verlängerungsantrag - entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, SDG 1975 - keine gerichtlichen Verfahren, in denen er seit der Antragstellung tätig geworden ist, angeführt, sodass die Behörde davon ausgehen musste, dass eine derartige Tätigkeit im relevanten Zeitraum nicht entfaltet wurde. Damit war es der vor dem VwG belangten Behörde auch nicht möglich, wie in Paragraph 6, Absatz 3, SDG 1975 vorgesehen, Stellungnahmen der Leiter von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen waren, über die Eignung des Sachverständigen einzuholen. Zugleich konnte dem Entscheidungsorgan die Eignung des Sachverständigen auch nicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz SDG 1975 - "besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren" - ohnehin bekannt sein, sodass auf weitere Ermittlungsschritte hätte verzichtet werden können. Die Behörde war daher jedenfalls berechtigt, weitere Ermittlungsschritte zur Prüfung der weiteren Eignung des Revisionswerbers zu setzen und dazu insbesondere auch eine Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG 1975 einzuholen, die nach Paragraph 4 a, Absatz 2, SDG 1975 grundsätzlich nach Durchführung einer mündlichen Prüfung zu erstatten ist.

Beachte

Besprechung in:

ecolex 6 aus 2019,, S. 550;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L02