Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0122

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz 3, SDG 1975 ist das Entscheidungsorgan verpflichtet, auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen; für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a, SDG 1975) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Welche konkreten Ermittlungsschritte gesetzt werden und ob eine begründete Stellungnahme der Kommission oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission eingeholt wird, liegt damit - ähnlich wie die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG - grundsätzlich im Ermessen des Entscheidungsorgans. Das Ermessen des Entscheidungsorgans zur Gestaltung des Ermittlungsverfahrens wird durch Paragraph 6, Absatz 3, SDG 1975 lediglich dadurch eingeschränkt, dass zwingend die (stichprobenweise) Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Leiter von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen in seinem Antrag angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen waren, vorgesehen ist, sofern nicht dem Entscheidungsorgan die Eignung des Sachverständigen ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt ist.

Beachte

Besprechung in:

ecolex 6 aus 2019,, S. 550;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L01.1