Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0114

Rechtssatz

Nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der VwG Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst die den VwG übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche Artikel 82, ff B-VG; bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den VwGH vergleiche etwa VwGH 22.8.2018, Ro 2018/03/0039, oder VwGH 25.9.2018, Ro 2018/03/0044). Ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zum BVwG ist bezüglich Angelegenheiten einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO nicht vorgesehen. Solche Entscheidungen sind damit nicht vom Zuständigkeitsbereich des BVwG erfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030114.L01