Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0107
Kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat vergleiche VwSlg. 18.387 A/2012, mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH; weiters RIS-Justiz RS 0021785).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L00