Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0099

Rechtssatz

Die Versagung der Ausstellung bzw. die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern stellt eine administrativrechtliche Maßnahme dar, die insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die über eine waffenrechtliche Urkunde verfügt, die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften sowie die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet vergleiche in diesem Sinn VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040; VwGH 30.3.2018, Ra 2017/03/0018).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030099.L04