Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2018/03/0088
Im vorliegenden Fall wurde zwar der ursprünglich vom Revisionswerber eingebrachte Revisionsschriftsatz mit einer neuen (insbesondere seinen Rechtsvertreter ausweisenden) ersten Seite versehen, ferner wurden der Zeilenabstand vergrößert sowie die Anträge an den VwGH in einem Punkt ergänzt und in zwei weiteren Antragspunkten leicht modifiziert. Allerdings folgt der nunmehr vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers übermittelte Revisionsschriftsatz in seinem Text im Wesentlichen dem Text der ursprünglich vom Revisionswerber selbst eingebrachten Revision. Wenn auch der Text dieses Schriftsatzes im Vergleich zur ursprünglich eingebrachten Revision an einigen Stellen (kleinere) Kürzungen und sprachlich-stilistische Änderungen aufweist, hat der Rechtsvertreter mit dem nach dem Mängelbehebungsauftrag eingebrachten Revisionsschriftsatz weitestgehend den vom Revisionswerber selbst verfassten Text vorgelegt, wobei weder der Aufbau noch die konkrete Argumentationsfolge maßgeblich geändert wurden. Damit liegt aber kein vom nunmehrigen Rechtsvertreter im Sinn der ständigen Rechtsprechung "selbst verfasster" Revisionsschriftsatz vor, sodass in einer Konstellation wie der vorliegenden den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht Genüge getan und die gesetzliche Anwaltspflicht verletzt wird.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030088.L03