Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0081
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung vergleiche insb. das Urteil vom 18.7.2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua) konkret dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaaten Unternehmen der "Telekommunikationsbranche" nach Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie zur Entrichtung von Abgaben zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörden verpflichten können. Die Überprüfung, ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben im konkreten Fall eingehalten wurden, obliegt jedoch dem nationalen Gericht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L08