Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0081
Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben den marktteilnehmenden Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise aufzuerlegen vergleiche EuGH Vodafone Omnitel NV ua, Rn. 41). Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz kann nicht zweifelhaft sein, dass die Aufteilung auf die einzelnen marktteilnehmenden Unternehmen "verhältnismäßig" iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie erfolgte. Da der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach Paragraph 34, KOG 2001 zudem von allen in der "Telekommunikationsbranche" tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte vergleiche VwGH 6.4.2016, Ro 2014/03/0058, Rn. 44, unter Verweis auf Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L03