Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0081
Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie steht der nationalen Regelung des Paragraph 34, KOG 2001, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie) erfolgen. Da die Genehmigungsrichtlinie keine näheren Vorschriften darüber enthält, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist, besteht insoweit ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers, der bei Ausgestaltung des Verfahrens allerdings den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist. Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben jeweils eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L02