Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0058 E 6. April 2016 RS 4

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie beschränkt die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg cit genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden; Artikel 12, Absatz eins, Litera b, leg cit fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Erwägungsgrund 31 betont, dass allfällige von den Marktteilnehmern eingehobene Verwaltungsabgaben nicht den Wettbewerb verzerren und keine Marktzugangsschranken errichten dürfen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L00