Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/03/0081
GRS wie Ro 2014/03/0058 E 6. April 2016 RS 4
(hier: ohne den letzten Satz)
Artikel 12, der Genehmigungsrichtlinie beschränkt die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, leg cit genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden; Artikel 12, Absatz eins, Litera b, leg cit fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Erwägungsgrund 31 betont, dass allfällige von den Marktteilnehmern eingehobene Verwaltungsabgaben nicht den Wettbewerb verzerren und keine Marktzugangsschranken errichten dürfen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/03/0082 E 08.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L00