Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0058

Rechtssatz

Anders als Paragraph 102, EisbKrV 2012 sieht Paragraph 103, Absatz eins, EisbKrV 2012 keine Entscheidung der Behörde darüber vor, ob (und unter welchen Bedingungen) die bestehende Art der Sicherung beibehalten werden kann. Insofern lässt sich - anders als im Zusammenhang mit Paragraph 102, EisbKrV 2012 - ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bestehenden (weiterhin zulässigen) Sicherungsart für das Eisenbahnunternehmen in den Fällen des Paragraph 103, EisbKrV 2012 aus der Verordnung nicht ableiten. Ungeachtet dessen wird vom Erfordernis einer (geänderten) Art der Sicherung, das dem Paragraph 103, EisbKrV 2012 zugrundeliegt, regelmäßig nur dann ausgegangen werden können, wenn die bestehende Art der Sicherung den Anforderungen des Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 und den näheren Präzisierungen der EisbKrV 2012 nicht mehr entspricht oder eine andere Art der Sicherung gegenüber dem Bestand nach den maßgeblichen Kriterien des Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 und Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV 2012 relevante Vorteile aufweisen würde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030058.J02