Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0058

Rechtssatz

Der VwGH hat in Bezug auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 102, EisbKrV 2012 ausgesprochen, dass das Eisenbahnunternehmen nach dieser Norm einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bestehenden Sicherung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der EisbKrV 2012 hat (VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017, RNr. 30). Diese Vorschrift bezieht sich freilich nur auf bestehende Schranken- und Lichtzeichenanlagen nach der EisbKrV 1961 und ist für den vorliegenden Fall, in dem keine solche Anlagen existieren, nicht maßgeblich. Einschlägig ist vielmehr Paragraph 103, Absatz eins, EisbKrV 2012, wonach Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in Verbindung mit (u.a.) Paragraph 6, EisbKrV 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten der EisbKrV 2012 von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu überprüfen sind. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß der (neuen) Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung endet, zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030058.J01