Verwaltungsgerichtshof
21.01.2019
Ro 2018/03/0056
Der Arbeitgeber (eines Angestellten einer Waffenhandelsfirma) hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht im Wege der Organisation der Arbeit für den Angestellten dafür vorzusorgen, dass eine befürchtete Gefahr möglichst hintangehalten wird vergleiche auch VwGH 20.12.2018, Ra 2018/03/0132).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030056.J02