Verwaltungsgerichtshof
23.10.2019
Ro 2018/03/0052
Die gegebenenfalls erforderlich werdende Bestimmung eines Jägernotweges durch die Behörde kann für sich allein weder als eine wesentliche Erschwerung der Jagdausübung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, Tir JagdG 2004 noch als unverhältnismäßige Beeinträchtigung Dritter in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 angesehen werden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030052.J02