Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0052

Rechtssatz

Die gegebenenfalls erforderlich werdende Bestimmung eines Jägernotweges durch die Behörde kann für sich allein weder als eine wesentliche Erschwerung der Jagdausübung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, Tir JagdG 2004 noch als unverhältnismäßige Beeinträchtigung Dritter in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 angesehen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030052.J02