Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0047

Rechtssatz

Ein allfälliger Verstoß einer Tochtergesellschaft des ORF gegen die Bestimmung des Paragraph 8, a Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G 2001 ändert nichts an der Verpflichtung des ORF, nicht als Herausgeber von Druckwerken zu fungieren, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen (oder nicht direkt von den Programmen des ORF nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G 2001 abgeleitet sind).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2018/03/0048

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030047.J04