Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0031

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2018/03/0032

Ro 2018/03/0033

Ro 2018/03/0034

Ro 2018/03/0035

Ro 2018/03/0036

Ro 2018/03/0037

Ro 2018/03/0038

Ro 2019/03/0007

Ro 2019/03/0008

Ro 2019/03/0009

Rechtssatz

Der Umstand, dass einzelne Reaktionen auf das Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang, mit dem eine UVP-Genehmigung versagt worden ist, die Grenzen legitimer Kritik an gerichtlichen Entscheidungen und den entscheidenden Richtern überschritten haben, vermag für sich betrachtet noch keine Befangenheit der Richter im zweiten Rechtsgang zu begründen, läge es doch sonst in der Hand der Kritiker, durch eine solcherart unsachliche Kritik Richter vom weiteren Verfahren ausschließen zu können. Auch die Werbung der Erstmitbeteiligten für das von ihr angestrebte Vorhaben, die öffentlich bekundete Unterstützung des Projekts durch zahlreiche Politiker und Interessensvertreter oder die Änderung von Gesetzen hat nicht zur Folge, dass die erkennenden Richter im UVP-Verfahren keine objektive Entscheidung mehr treffen könnten. Von Richtern ist nämlich auch in solchen Situationen zu erwarten, dass sie sich dem Verfahrensgegenstand sachlich, objektiv und unparteilich nähern. Um eine Befangenheit der Richter anzunehmen, bedürfte es daher weiterer Hinweise dafür, dass sie an einer Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben durch unsachliche psychologische Motive gehindert sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J30