Verwaltungsgerichtshof
06.03.2019
Ro 2018/03/0031
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Besprechung in:
RdU 02 aus 2020,. S 72-78;
Der VwGH übersieht die Schwächen des EU-Emissionshandelssystems in der Praxis nicht. So wurden etwa mit Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 Ausnahmen von den Verpflichtungen des EU-Emissionshandelssystems für Flüge von und nach Drittländern bis 31. Dezember 2023 vorgesehen, wobei gleichzeitig ein globaler marktbasierter Mechanismus zwecks Ausgleich der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr in Aussicht genommen wurde. Dies, obwohl der EuGH die Zuständigkeit der Europäischen Union für die Erlassung solcher Regelungen für alle Flüge von oder zu Flugplätzen in der Union - also auch solche von und nach Drittländern - in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011, C-366/10, Air Transport Association of America u.a, ausdrücklich bejaht hatte. Nichts desto trotz handelt es sich bei dem EU-Emissionshandelssystem um ein bestehendes Regelwerk der Europäischen Union, das im Zusammenhang mit dem Klimawandel die THG-Emissionen aus dem Luftverkehr grundsätzlich den Luftfahrzeugbetreibern zuordnet, nicht aber den Betreibern von Flughäfen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J23