Verwaltungsgerichtshof
06.03.2019
Ro 2018/03/0031
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Besprechung in:
RdU 02 aus 2020,. S 72-78;
Der Rechtsansicht, dem Vorhaben (Errichtung einer dritten Piste) seien auch THG-Emissionen von Luftfahrzeugen während des Fluges zuzurechnen, wenn die Flugzeuge unter Benützung der dritten Piste starten und landen bzw. am Flughafen Wien inventarisiert seien, vermag der VwGH nicht zu folgen. Das Unionsrecht gebietet eine solche Sichtweise nicht. Insbesondere lässt sich dies auch aus dem Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, C-2/07, Abraham, nicht ableiten, in dem lediglich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flughafens, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern, einer UVP zu unterziehen sind. Gegen die genannte Rechtsauffassung spricht vor allem der Umstand, dass das Unionsrecht mit dem Emissionshandelssystem vergleiche Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union) spezielle Regelungen zur Begrenzung von THG trifft, die auch den Luftverkehr erfassen und diesbezüglich die Luftfahrzeugbetreiber in die Pflicht nehmen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J21