Verwaltungsgerichtshof
06.03.2019
Ro 2018/03/0031
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Die Auswirkungen des Projekts auf das Klima zählen nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu den relevanten Fragen der UVP. Mit der Novellierung der Richtlinie 2011/92/EU durch die Richtlinie 2014/52/EU wurde die Bedeutung des Klimaschutzes noch verstärkt, indem ausdrücklich vom "Klimawandel" gesprochen wird. Dadurch wird deutlich, dass das Schutzgut Klima umfassend zu begreifen ist und neben den Auswirkungen auf das lokale Klima (Mikroklima) auch alle Aspekte betreffend den Klimawandel (also der globalen Dimension) beinhaltet vergleiche insbesondere Erwägungsgrund 13, wonach es angezeigt sei, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z.B. THG-Emissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten). Diese Klarstellung durch die Richtlinie 2014/52/EU bedeutet nicht, dass der Klimaschutz nach der UVP-Richtlinie davor keine Bedeutung gehabt hätte bzw. nur auf den Schutz des Mikroklimas beschränkt gewesen wäre.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J19