Verwaltungsgerichtshof
06.03.2019
Ro 2018/03/0031
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Der EuGH hat ausgesprochen, dass dann, wenn die Beurteilung eines nationalen Gerichtes nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (EuGH 7.6.2018, C-589/16, Filippi, RNr. 35). Ausgehend davon könnte es geboten sein, die in Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG normierte Bindungswirkung wegen des Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen, wenn das Erkenntnis des VfGH bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J17