Verwaltungsgerichtshof
06.03.2019
Ro 2018/03/0031
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Die Festlegung der Flugrouten durch die Austro Control GmbH ist vom gegenständlichen UVP-Verfahren zu unterscheiden, in dem es um die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des geplanten Vorhabens geht. Dabei sind nicht nur Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, die unmittelbar mit der Errichtung der dritten Landebahn verbunden sind, sondern auch solche, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können vergleiche in diesem Sinne etwa EuGH 28.2.2008, C-2/07, Abraham, RNr. 43). Die Flugrouten, über welche die neu zu errichtende Start- und Landebahn künftig genutzt werden soll, gehören zu den prognostischen Annahmen, die im UVP-Verfahren insbesondere für die Prüfung der Belastung durch Schadstoffe und durch Lärm zugrunde zu legen sind.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J01