Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0030

Rechtssatz

In den für den öffentlich-rechtlichen Auftrag maßgeblichen Paragraphen 3 bis 5 ORF-G 2001, insbesondere in den Bestimmungen der Paragraph 4 und Paragraph 4 e, leg. cit., wird weder durch Verweis noch in anderer Weise auf die Paragraphen 10 und 13 ORF-G 2001 Bezug genommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in den Paragraphen 10 und 13 ORF-G 2001 der öffentlich-rechtliche Auftrag iSd Paragraphen 3 bis 5 ORF-G 2001 zum Ausdruck kommt und diese daher von der Bestimmung des Paragraph 5 a, ORF-G 2001 umfasst wären. Darüber hinaus würde eine nicht auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag der Paragraphen 3 bis 5 ORF-G 2001 beschränkte, sondern auf jegliche gesetzliche Vorgabe des ORF-G 2001 ausgedehnte Auslegung des Paragraph 5 a, ORF-G 2001 zu einer umfassenden bzw. unbeschränkten Rechtsaufsicht von Amts wegen führen. Ein solcher unbeschränkter Regelungsinhalt findet aber in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G 2001 keine Deckung, zumal in dem dort für den sachlichen Anwendungsbereich der von Amts wegen von der KommAustria durchzuführenden Rechtsaufsicht u.a. genannten Paragraph 5 a, Absatz eins, ORF-G 2001 Angebotskonzepte teleologisch auf die Konkretisierung des gesetzlichen Auftrages der im öffentlich-rechtlichen Auftrag (der nach Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G 2001 die Aufträge gemäß Paragraphen 3 bis 5 leg. cit. erfasst) gelegenen Programme und Angebote fixiert werden und derart Angaben betreffend die Jugendschutzvorschriften gemäß Paragraph 10 und Paragraph 13, ORF-G 2001 nicht erfassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030030.L04