Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0027

Rechtssatz

Bei der Frage der Ungebührlichkeit der Lärmerregung kommt es nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf deren Dauer und Heftigkeit an. Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden vergleiche etwa VwGH 13.3.1978, 2790/76). Dies gilt insbesondere für den Zeitraum von 22 Uhr in der Nacht bis 6 Uhr in der Früh, in der die Bevölkerung ihrem Anspruch auf Ruhebedürfnis zufolge vorwiegend Nachtruhe in Anspruch nimmt vergleiche idZ etwa VwGH 20.10.1976, 2136/76; OGH 23.7.2014, 3 Ob 93/14v; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0172). Für die Zeit, für die nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe besteht, sind Tätigkeiten, die störenden und ungebührlichen Lärm bewirken, grundsätzlich zu unterlassen vergleiche VwGH 18.2.1975, 468/74, VwSlg 8766 A). Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen und nicht etwa bloß nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden vergleiche dazu VwGH 18. 2.2015, Ra 2015/03/0013; VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0040; VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0062).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030027.L03