Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2018/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025
Im Hinblick darauf, dass die unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Vlbg JagdG 1988 bestehende Fütterungsverpflichtung für Rotwild (ebenso wie die Pflicht, eine derartige Fütterung bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen zu unterlassen) gemäß Paragraph 54, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 die Hegegemeinschaft trifft, ist zu prüfen, ob im Bereich der jeweiligen Wildregion untragbare Schäden vorliegen oder zu erwarten sind, und ob die Fütterung zur Vermeidung dieser Schäden erforderlich und geeignet ist. Um beurteilen zu können, ob eine bereits an einem konkreten Futterplatz durchgeführte Fütterung zu untersagen ist, bedarf es daher entsprechender Feststellungen zum - innerhalb der Wildregion gelegenen - Einzugsbereich der Fütterung (jenem Bereich der Wildregion, in dem die Lenkungswirkung der Fütterung das Verhalten des Rotwildes beeinflusst), zur Schadenssituation in diesem Einzugsbereich und zur Auswirkung der Fütterung auf diese Schäden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L13