Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2018/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025
Voraussetzung der Fütterungsverpflichtung nach Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Vlbg JagdG 1988 ist allein, dass diese Fütterung "zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich" ist. Wie der VwGH in dem zu dieser Bestimmung ergangenen Erkenntnis (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) ausgesprochen hat, greift die Fütterungsverpflichtung für Rotwild demnach nur dann und nur soweit, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass derartige Schäden im unmittelbaren Bereich eines konkreten Futterplatzes vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L12