Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0023

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/03/0024

Ra 2018/03/0025

Rechtssatz

Voraussetzung der Fütterungsverpflichtung nach Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz Vlbg JagdG 1988 ist allein, dass diese Fütterung "zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich" ist. Wie der VwGH in dem zu dieser Bestimmung ergangenen Erkenntnis (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) ausgesprochen hat, greift die Fütterungsverpflichtung für Rotwild demnach nur dann und nur soweit, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass derartige Schäden im unmittelbaren Bereich eines konkreten Futterplatzes vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L12