Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2018/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025
Die Untersagung der Wildfütterung nach Paragraph 43, Absatz 2, dritter Satz Vlbg JagdG 1988 ist ein amtswegiges Verfahren. Die Einleitung eines solchen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, der der zuständigen Jagdbehörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für die Wildfütterung zu klären. Ein solcher Willensakt kann auch bereits in der Befassung eines Amtssachverständigen durch die zuständige Behörde gelegen sein vergleiche VwGH 19.2.2003, 97/12/0375, zur amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach dem BDG 1979).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L10