Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2018/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025
Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat vergleiche VwGH 15.5.2012, 2009/05/0083).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L08