Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2018/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0024
Ra 2018/03/0025
Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 obliegt die Fütterung des Rotwildes einschließlich der Errichtung von Futterplätzen der Hegegemeinschaft. Ein subjektives Recht des Jagdverfügungsberechtigten oder der Jagdnutzungsberechtigten auf Fütterung von Rotwild kommt daher nicht in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L01