Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0023

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/03/0024

Ra 2018/03/0025

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, Vlbg JagdG 1988 obliegt die Fütterung des Rotwildes einschließlich der Errichtung von Futterplätzen der Hegegemeinschaft. Ein subjektives Recht des Jagdverfügungsberechtigten oder der Jagdnutzungsberechtigten auf Fütterung von Rotwild kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030023.L01