Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2018/03/0021
Bei der Übertragung der Verantwortlichkeiten für die nach der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, durchzuführenden Maßnahmen an den Zivilflugplatzhalter nach Paragraph eins, Absatz 2, LuftfahrtsicherheitsG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-V 2011 und der Anlage der Verordnung handelt es sich um eine Inpflichtnahme eines privaten Rechtsträgers. Die in Paragraph eins, Absatz 2, LuftfahrtsicherheitsG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-V 2011 und der Anlage an den Zivilflugplatzhalter übertragenen Verantwortlichkeiten stellen eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar vergleiche VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062; vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091). In diesem Sinne ist der Zivilflugplatzhalter als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz anzusehen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, weil der Zivilflugplatzhalter für die Sicherheitsbehörde erster Instanz tätig wird und damit zumindest ihrer Aufsicht untersteht. Daraus folgt, dass die zur Durchführung der in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen eingesetzten Personen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig werden, da auch die vom Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Inpflichtnahme beauftragten Personen der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen sind vergleiche dazu VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030021.L09