Verwaltungsgerichtshof
19.06.2018
Ra 2018/03/0021
Ungeachtet dessen, ob den Revisionswerber im konkreten Fall eine Mitwirkungsverpflichtung trifft, kann eine Unterlassung der Mitwirkung bzw. eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Revisionswerber nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Revisionswerbers innerhalb der in Paragraph 73, AVG normierten Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen. Eine Mitwirkungspflichtverletzung des Revisionswerbers ist daher nicht als schuldhaftes Verhalten im Rahmen der Abwägung des überwiegenden Verschuldens iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 zu werten, welches die Behörde an der Entscheidung gehindert hat. Vielmehr hätte die Behörde die unterlassene Mitwirkung des Revisionswerbers würdigen und ihre (aufgrund der fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen vergleiche in diesem Sinn VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Die Ansicht des VwG, der Revisionswerber habe durch die Unterlassung jeglicher Mitwirkung bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine fristgerechte Entscheidung durch die belangte Behörde vereitelt, weshalb kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 vorliege, erweist sich daher als verfehlt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030021.L06