Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

Eine von einer Abberufung als Kommissionsmitglied der Volksanwaltschaft rechtlich betroffene Partei muss die Möglichkeit haben, über die Frage der Abberufung eine letztlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken vergleiche idZ VwGH 12.9.2012, 2010/08/0085, mwH). Andernfalls bliebe dem Rechtsunterworfenen nämlich keine andere Möglichkeit, die allfällige Rechtswidrigkeit einer von der Volksanwaltschaft vorgenommenen Abberufung als Kommissionsmitglied und damit seine subjektiven Rechte geltend zu machen, was angesichts des OPCAT dem Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes widerstreitet vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwH). Damit wird im Ergebnis auch ein Spannungsverhältnis mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzprinzip vermieden vergleiche idZ VfGH 1.3.2010, B 570/09, VfSlg. 19.009 aus 2010,, betreffend die verfassungskonforme Auslegung einer aufsichtsgesetzlichen Regelung zur Vermeidung eines Widerspruchs mit dem aus dem Rechtsschutzprinzip hervorgehenden Grundsatz, dass die Rechtsordnung ausreichend effizienten Rechtsschutz gewähren muss). Bei einem anderen Verständnis könnte im Interesse eines "stabilen Mandats" nach dem OPCAT nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Abberufung aus rechtlicher Sicht tatsächlich gegeben waren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J24