Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
Da das im B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes verlangt vergleiche dazu etwa VfGH 26.9.2016, G 244 aus 2016,, u.a., Rz 19; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062), erscheint die vom BVwG angenommene Qualifikation der Abberufung der Revisionswerberin als Kommissionmitglied durch das Kollegium der Volksanwaltschaft als Akt sui generis nicht zutreffend. Ausgehend von der sich aus dem OPCAT und seiner Umsetzung ergebenden Verpflichtung zur Garantie eines "stabilen Mandats" der Kommissionen samt ihrer Mitglieder kommt das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gebot zum Tragen, die Festlegung von Rechtsfolgen wie im vorliegenden Fall an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht. Eine Abberufung als Kommissionsmitglied ist vom Kollegium der Volksanwaltschaft daher mit Bescheid - an den der Rechtsschutz iSd Artikel 130, ff B-VG anknüpft - vorzunehmen. In diesem Sinne wird ein Anspruch - hier: insbesondere auf Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abberufung als Kommissionsmitglied - auch rechtsstaatlich durchsetzbar vergleiche VwGH 23.10.2012, 2009/10/0254, VwSlg. 18.506 A, mwH insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J03