Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
Wenn Paragraph 12, Absatz 4, VolksanwaltschaftsG 1982 die vorzeitige Abberufung eines Kommissionsmitgliedes an die dort in den Ziffer eins bis Ziffer 3, näher normierten Voraussetzungen bindet, wird nach der gefestigten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VfGH 30.6.2007, KI-1/07, VfSlg. 18.191; VwGH 13.10.2012, 2009/10/0254, VwSlg. 18.506 A; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0153; 23.11.2010, 2010/06/0180, VwSlg. 17.992 A) einem Kommissionsmitglied für die Ausübung dieser staatlichen Funktion das Recht eingeräumt, tatsächlich nur bei Vorliegen eines im Gesetz hiefür vorgesehenen Grundes seiner Funktion enthoben zu werden; insofern geht es um die Wahrung der Rechte des Kommissionsmitgliedes "als Rechtsperson".
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J21