Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

In Abgrenzung zu der in Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG normierten Kompetenz des Vorsitzenden, Bedienstete (Beamte und Hilfskräfte) bei der Volksanwaltschaft zu ernennen bzw. zu bestellen, sieht Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG die Bestellung (und Abberufung) von Kommissionmitgliedern durch "die Volksanwaltschaft" vor. Die in Artikel 148 h, Absatz 3, leg. cit. vom Verfassungsgesetzgeber verwendete Wortfolge "hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen" ist angesichts des systematischen Aufbaus des Artikel 148 h, B-VG dahingehend zu verstehen, dass für die Bestellung (und Abberufung) der Kommissionsmitglieder nicht der Vorsitzende der Volksanwaltschaft allein, sondern die Mitglieder der Volksanwaltschaft als Kollegialorgan zuständig sind. Dementsprechend sieht Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, der GO der Volksanwaltschaft 2012 die Bestellung der Kommissionmitglieder durch kollegialen Beschluss der drei Mitglieder der Volksanwaltschaft vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J18