Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

Die Kommissionen der Volksanwaltschaft bilden gemeinsam rechtlich den "Nationalen Präventionsmechanismus", sind weder organisatorisch noch funktionell eigenständig. Sie sind in das Verfassungsorgan Volksanwaltschaft integriert und deren Hilfsorgane. Die nähere Ausgestaltung dieser Kommissionen regelt das B-VG nicht; diese erfolgt auf Grundlage des Artikel 148 j, B-VG in Paragraphen 11, ff VolksanwaltschaftG 1982, die zeitgleich mit der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG durch das OPCAT-DG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, erlassen wurden und am selben Tag in Kraft getreten sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J16