Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

Die Einsetzung der Kommissionen zur Besorgung der Aufgaben nach Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG durch die Volksanwaltschaft verlangt die Bestellung von mindestens 42 Kommissionsmitgliedern, um die gesetzlich vorgesehene Anzahl von mindestens sechs Kommissionen zu bilden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, VolksanwaltschaftsG 1982). Die Ernennung bzw. die Abberufung von Kommissionsmitgliedern ist erforderlich, um die von der Volksanwaltschaft einzurichtenden Kommissionen überhaupt erst mit dem nötigen Personal zu versehen. Die Bestellung der Kommissionsmitglieder gestaltet sich derart als administrative Voraussetzung für die der Volksanwaltschaft zurechenbare eigentliche Kommissionstätigkeit iSd Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG und stellt insofern die Erledigung einer angelagerten bzw. akzessorischen Verwaltungstätigkeit dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J15