Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

Angesichts der Absicht, das OPCAT mit dem OPCAT DG 2012 vollinhaltlich umzusetzen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für den Fall der Handhabung der Abberufungsgründe des Paragraph 12, Absatz 3, VolksanwaltschaftsG 1982 keinen der Garantieverpflichtung des Artikel 18, OPCAT adäquaten und dem Rechtswegniveau, wie er für die "Beamten der Volksanwaltschaft" als der anderen Kategorie der Hilfsorgane der Volksanwaltschaft einschlägig ist, vergleichbaren Rechtsschutz vorsehen wollte. Angesichts der gesetzgeberischen Absicht und der immanenten Teleologie des genannten Durchführungsgesetzes würde eine andere Sichtweise das OPCAT als unvollständig umgesetzt erscheinen lassen. Ein solches Verständnis widerspricht auch nicht einer in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich dargestellten Beschränkung. Damit kann aber eine solche Beschränkung auch nicht als beabsichtigt angesehen werden vergleiche idZ etwa VwGH 10.4.2018, Ra 2018/08/0189; VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, VwSlg. 19311 A; VwGH 24.5.2016, Ro 2014/03/0048, VwSlg. 19375 A; VwGH 7.7.2017, Ra 2016/03/0099).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J13