Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

Gemessen an den mit dem OPCAT-DG 2012 verfolgten Absichten des Gesetzgebers treffen für die Abberufungsregelung dieselben Wertungen und Gesichtspunkte zu wie für den in Artikel 148 h, Absatz eins und 2 B-VG geregelten Fall der anderen Hilfskräfte der Volksanwaltschaft, nämlich die bei ihr tätigen Beamten. Dies insofern, als den für diese Beamten der Volksanwaltschaft - für diese im Wege der Diensthoheit - eröffnete gerichtliche Rechtsschutz betreffend ihr Arbeitsverhältnis bei der Volksanwaltschaft auch bezüglich der Kommissionen (samt ihrer Mitglieder) als der zweiten (besonderen) Art der Hilfskräfte der Volksanwaltschaft zum Tragen kommen muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J12