Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
Gemessen an den mit dem OPCAT-DG 2012 verfolgten Absichten des Gesetzgebers treffen für die Abberufungsregelung dieselben Wertungen und Gesichtspunkte zu wie für den in Artikel 148 h, Absatz eins und 2 B-VG geregelten Fall der anderen Hilfskräfte der Volksanwaltschaft, nämlich die bei ihr tätigen Beamten. Dies insofern, als den für diese Beamten der Volksanwaltschaft - für diese im Wege der Diensthoheit - eröffnete gerichtliche Rechtsschutz betreffend ihr Arbeitsverhältnis bei der Volksanwaltschaft auch bezüglich der Kommissionen (samt ihrer Mitglieder) als der zweiten (besonderen) Art der Hilfskräfte der Volksanwaltschaft zum Tragen kommen muss.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J12