Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Rechtssatz

Die besondere Stellung der Kommissionen der Volksanwaltschaft wird dadurch unterstrichen, dass dann, wenn die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen der Volksanwaltschaft selbst nicht nachkommt, die Kommissionen berechtigt sind, den Berichten der Volksanwaltschaft iSd Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG Bemerkungen anzuschließen, die die Tätigkeit der jeweiligen Kommission betreffen; ferner sind die Leitungspersonen der Kommissionen berechtigt, an den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Beratungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen, ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen (Paragraph 13, Absatz 2, VolksanwaltschaftsG 1982). Damit weisen die Kommissionen gegenüber dem Organ, dem sie als Hilfsorgane beigegeben sind, eine gewisse Eigenständigkeit auf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J10